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Die Entscheidung darüber, ob der Betroffene eine entsprechende Betreuung benötigt, fällt normalerweise das zuständige Betreuungsgericht. Nach dem Vorliegen der Betreuungsanregung beauftragt oft das Betreuungsgericht die zuständigen Sozial- bzw. Betreuungsbehörden. Diese entscheiden zwar nicht über die Betreuungsbedürftigkeit, doch untersuchen und prüfen sie das soziale Umfeld des Betroffenen hinsichtlich der Notwendigkeit einer Betreuung. Daraufhin wird von der Betreuungsbehörde ein Sozialbericht angefertigt, der eine Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit gibt. Dieser Sozialbericht bildet neben Sachverständigengutachten und Anhörungen eine wichtige Grundlage für die gerichtliche Beurteilung und Entscheidung über die Betreuungsbedürftigkeit.