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Im Grunde handelt es sich hierbei um eine Abteilung des Amtsgerichts, die sich mit den Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten von Volljährigen befasst. Bis zum 1. September 2009 war diese Amtsgerichtsabteilung als Vormundschaftsgericht bekannt, seitdem trägt sie die Bezeichnung Betreuungsgericht. Als besonderer Unterschied zwischen beiden Gerichtsbezeichnungen ist hervorzuheben, dass das Vormundschaftsgericht sich auch um Vormundschaften sowie Pflegschaften von Minderjährigen und Adoptionsverfahren kümmerte (was heute vom Familiegericht übernommen wird).