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Im Allgemeinen befassen sich Nachlassgerichte mit den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie mit Familiensachen. Das Aufgabenspektrum des Nachlassgerichts richtet sich dementsprechend grundsätzlich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Nachlassgericht ist normalerweise für den letzten Wohnort des Verstorbenen zuständig, im Falle von Ausschlagungen besteht allerdings die Zuständigkeit für den Amtsgerichtsbezirk, in welchem der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.
Top 3 der häufigsten Fragen aus den Nachlassgericht-FAQ |
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Mainz ist die Landeshauptstadt von Rheinland-Pfalz und gleichzeitig die größte Stadt des Bundeslandes. Mainz liegt am westlichen Ufer des Rheins und ist eines der fünf Oberzentren des Landes. Die Stadt...
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Das Nachlassgericht ist unter anderem für die Erteilung des Erbscheins, die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten/Erbverträgen sowie die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen zuständig.
In den meisten Bundesländern ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte bzw. der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Eine Ausnahme bildet Baden-Württemberg, wo die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte fungieren.
Nachlasspfleger werden regelmäßig von den Nachlassgerichten bestellt. Die Nachlasspflegschaft beschreibt eine gerichtlich angeordnete Pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses. Diese Pflegschaft erfolgt normalerweise bis zur Annahme einer Erbschaft, oder bis unbekannte Erben ermittelt werden konnten.
Eine wesentliche Aufgabe des Nachlassgerichts ist die Entlassung von Testamentsvollstreckern. Der Testamentsvollstrecker wird meist vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag benannt.
Unter der Erbausschlagung versteht man die ausdrückliche Erklärung, sowohl eine Erbschaft als auch alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen. Anträge für die Erbausschlagung werden normalerweise vom Nachlassgericht bearbeitet.