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Im Grunde handelt es sich bei dem Kammergericht um einen besonderen Terminus, der für das Oberlandesgericht verwendet wird. Es gibt deutschlandweit ein Kammergericht: Das Kammergericht in Berlin fungiert als Oberlandesgericht für das Land Berlin. Insofern ist das Kammergericht mit den anderen 23 Oberlandesgerichten, die es in Deutschland gibt, gleichrangig. Es stellt damit ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit dar. Der Begriff „Kammergericht“ ist historisch bedingt und geht auf das Hofgericht des Kurfürsten von Brandenburg zurück.