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Der Erbvertrag bietet die Möglichkeit, dass der Verstorbene den Verbleib seines Vermögens abweichend von der gesetzlichen Erbfolge vertraglich festhalten kann. Erbverträge werden im Allgemeinen durch den Erblasser persönlich mit seinen Vertragspartnern vor einem Notar geschlossen. Alle Unterzeichnenden müssen für den Abschluss eines Erbvertrages im Allgemeinen geschäftsfähig und testierfähig sein. Nicht selten werden Erbverträge zwischen Ehepartnern geschlossen, wenn diese sich gegenseitig zum Alleinerben machen wollen. Für die Verwahrung und Eröffnung von Erbverträgen ist dann normalerweise das Nachlassgericht zuständig.