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Ein öffentlicher Träger oder Trägerverein steht für öffentliche Belange. Als öffentliche Träger werden Behörden, Verbände und gemeinnützige Vereine bezeichnet, die öffentliche Sachbereiche verwalten. Öffentliche Träger sind beispielsweise für die wirtschaftliche und rechtliche Aufsicht der von ihnen verwalteten Kinderbetreuungseinrichtungen verantwortlich. Diese Trägervereine müssen dann auch in Bezug auf Planungen in Kommunen die ihren Aufgabenbereich berühren, angehört und einbezogen werden. Öffentliche Träger sind u. a. Hauptfürsorgestellen, Integrationsämter, Jugendämter und Familienkassen. Im Kinder- und Jugendhilfegesetz ist auch das Nebeneinander von freien und öffentlichen Trägern geregelt. Dabei können auch Kommunen zu örtlichen Trägern werden. Durch das Landesrecht wird dann der überörtliche Träger festgelegt.