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Charlottenburg war bis zu seiner Eingemeindung nach Groß-Berlin im Jahr 1920 seit 1893 eine selbstständige Großstadt und diente den Berlinern als Naherholungsgebiet. 2001 erfolgte im Rahmen der...
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In einem Pfandhaus, Leihhaus oder einer Pfandleihanstalt werden mit behördlicher Erlaubnis Gegenstände gegen ein Gelddarlehen entgegengenommen. Um ein Leihhaus zu eröffnen, muss man über eine gewerbliche Zulassung sowie nachweislich geordnete finanzielle Verhältnisse verfügen.
Der Pfandleiher gewährt dem Besitzer von Wertgegenständen einen Kredit gegen die Übergabe der Wertgegenstände. Auch Wertpapiere können als Pfand angenommen werden. Der Pfandleiher zahlt jedoch nur einen Teil des Wertes an den Kreditnehmer aus. Üblich sind 25 % bis 50 % des Wertes, bei Fahrzeugen können auch ca. 80 % des Wertes ausgezahlt werden.
Der Pfandgeber sollte persönlich im Leihhaus erscheinen. Vom Pfandleiher wird ein Pfandschein ausgestellt. Auf dem Schein werden normalerweise Angaben über die Art des Wertgegenstandes, seinen Wert, die Aufbewahrung und Verwertung des Pfandes gemacht. Außerdem muss der Pfandgeber über die Geschäftsbedingungen der Pfandleihe sowie über Zinsen und Kosten informiert werden.
Gegen Rückzahlung des geliehenen Betrages kann das Pfand ausgelöst werden. Allerdings sind die angefallenen Zinsen und Gebühren zu entrichten. Werden Pfandgegenstände nicht ausgelöst, kann der Pfandleiher einen Monat nach Fälligkeit des Kredits den Verkauf der beweglichen Gegenstände veranlassen. Sechs Monate nach Fälligkeit des Kredits ist der Pfandleiher dazu verpflichtet. In der Regel erfolgt der Verkauf dann in Form einer Versteigerung.