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Das Landwirtschaftsgericht ist normalerweise dem Amtsgericht zugeordnet, hier ist es in Landwirtschaftsangelegenheiten als erste Instanz zuständig. Die Aufgaben des Landwirtschaftsgerichts sind entsprechend dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) geregelt. Dementsprechend befasst sich das Landwirtschaftsgericht unter anderem mit Streitigkeiten zur Höfeordnung und zu Landpachtverträgen.
Top 3 der häufigsten Fragen aus den Landwirtschaftsgericht-FAQ |
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Die Universitäts- und ehemalige Residenzstadt Oldenburg zählt zu den vier Oberzentren Niedersachsens und trägt den Titel "Stadt der Wissenschaft 2009". Schon 1108 wurde Oldenburg als "Aldenburg" erstmals...
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Das Landwirtschaftsgericht stellt die erste Instanz (Amtsgericht) in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen dar.
Die Abkürzung LwVG steht für das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, kurz: Landwirtschaftsverfahrensgesetz. Den Gesetzestext kann man auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einsehen.
Unter Landwirtschaftssachen versteht man allgemein Rechtsstreitigkeiten, die vor Landwirtschaftsgerichten verhandelt werden. Z. B. Streitigkeiten über die Höfeordnung, das Grundstücksverkehrsgesetz oder die Landpacht sind typische Rechtsstreitigkeiten bzw. Landwirtschaftssachen.
Häufig werden vor dem Landwirtschaftsgericht Streitigkeiten bzw. der Erteilung von Hoffolgezeugnissen oder Erbscheinen verhandelt. U. a. finden auch Rechtsstreitigkeiten zur Anwendung der Höfeordnung, zu Landpachtverträgen statt.
Das Bundesgesetz zur Erbschaftsregelung eines Bauernhofs wird als Höfeordnung bezeichnet. In einigen Bundesländern gelten höferechtliche Sonderregelungen.