| Wer kann eine Befreiung von der Vergnügungsteuer beantragen?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Die Vergnügungsteuer zählt zu den Kommunalsteuern. Somit unterliegt die Erhebung der Vergnügungsteuer den Gemeinden und Städten, die in der Regel auch über eine entsprechende Vergnügungsteuersatzung verfügen. Da das Vorkommen der Vergnügungsteuer regional variieren kann, ist auch die Steuerbefreiung allgemein von der jeweiligen Ortsverwaltung abhängig. Vielerorts können jedoch gemeinnützige oder mildtätige Institutionen von der Vergnügungsteuer befreit werden. Als beispielhaft sind Vereine ohne eine wirtschaftliche Geschäftsausrichtung oder Träger der Jugendpflege zu nennen. Es ist zu empfehlen, sich bei konkreten Fragen zur kommunalen Steuererhebung und zur Befreiung von der Vergnügungsteuer an die zuständige Kämmerei zu wenden.