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Der recht umgangssprachliche Begriff „Friedhofszwang“ beschreibt die allgemeine Vorschrift, dass die physischen Reste eines Verstorbenen nur auf einem Friedhof aufbewahrt werden dürfen. Dies betrifft sowohl den Leichnam oder die Krematoriumsasche eines Verstorbenen, sodass der Friedhofszwang bei der Erd- und der Feuerbestattung greift. Die allgemeinen Regelungen sind in den Bestattungsgesetzen der Länder zu finden. Als einzige Ausnahmen vom Friedhofszwang in Deutschland können die Bestattungsformen der Seebestattung und der Baumbestattung genannt werden. Insofern können die Angehörigen eines Verstorbenen rechtlich normalerweise nicht frei über die sterblichen Überreste verfügen.