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Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wurden bei Beginn der elektronischen Lohnsteuerverwaltung Arbeitnehmern schriftlich mitgeteilt, sodass diese etwaige Korrekturen vornehmen sollten. Seither obliegt in der Regel dem Arbeitnehmer auch die Überprüfung der Daten von ELStAM. Insofern ist der Arbeitgeber an die mitgeteilten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gebunden. Sollten dem Arbeitgeber jedoch Abweichungen zwischen den ELStAM-Daten und den Eintragungen im Lohnkonto auffallen, so sollte dieser den Arbeitnehmer darauf hinweisen, sodass eine Überprüfung stattfinden kann.