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Der Kinderbetreuungszuschlag wird normalerweise entsprechend dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt. Man kann als Auszubildender in der Regel dann den Kinderbetreuungszuschlag erhalten, wenn das eigene Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im eigenen Haushalt lebt. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass der Kinderbetreuungszuschlag durch Sozialleistungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird. Insofern könnte auch bei dem Bezug von Leistungen nach dem Bundeselterngeldgesetz der Kinderbetreuungszuschlag ausgezahlt werden. Allgemein wird jedoch geraten, sich bei Fragen zum Kinderbetreuungszuschlag an das jeweilige Amt für Ausbildungsförderung zu wenden.