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Die Herstellung von so genannten Mogelpackungen, bei denen der Kunde bei Kauf einer Ware grob getäuscht wird, ist nicht zulässig. Gemäß der Fertigpackungsverordnung müssen in Deutschland gewisse Parameter eingehalten werden, damit Produkte den gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben entsprechen, insbesondere hinsichtlich der angegeben Herstellerkennzeichnung und Füllmenge. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird regelmäßig über die Eichämter bzw. Eichbehörden sichergestellt bzw. kontrolliert. Werden also etwa Füllmengenreduktionen ohne Angleichung des Verkaufspreises durchgeführt, stehen Füllmenge und Packungsgröße in einem unangemessenen Verhältnis zueinander oder ist das Packmittel selbst durch seine Beschaffenheit zur Täuschung geeignet, wird regelmäßig von einer Mogelpackung gesprochen.