| Sind von mir vorgenommene Anbauten am denkmalgeschützten Gebäude zu entfernen?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Diese Frage stellen sich viele Denkmalbesitzer, wenn ihr Gebäude (z. B. historisches Gutshaus, Schloss) als Denkmal eingestuft wird. Da historische Bauten vor allem aufgrund ihres geschichtlichen oder kulturellen Wertes Denkmalwert besitzen, sind spätere Baumaßnahmen natürlich oft als Eingriffe in das alte Ensemble zu verstehen. Ausschlaggebend dafür, ob man Anbauten eines denkmalgeschützten Gebäudes entfernen muss, ist normalerweise der Zeitpunkt der Einstufung als Denkmal. In der Regel gilt, dass Anbauten, die zum Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste bereits vorhanden waren, nicht entfernt werden müssen. Rückbauten werden meist erst dann erforderlich, wenn man die eingreifende Baumaßnahme erst nach der Einstufung als Denkmal vorgenommen hat.