| Wann kann man sich frühestens arbeitslos melden?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Mitunter kann bei der Kündigung oder bei einem befristeten Arbeitsvertrag eine Meldung als Arbeitssuchender schon länger im Vorhinein absehbar sein. Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss man sich dementsprechend arbeitslos melden. In der Regel kann sollte man sich drei Monate vor dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit arbeitslos melden. Wenn allerdings die Kenntnis davon, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, später als drei Monate vor der Arbeitsbeendigung erfolgt, dann ist im Allgemeinen spätestens drei Tage danach die Meldung bei der Agentur für Arbeit vorzunehmen. Die Rechte und Pflichten der Arbeitsuchenden sind entsprechend im §38 Sozialgesetzbuch III geregelt.